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Wie viel Schonzeit steht mir in der Schwangerschaft zu? Wie lange kann ich noch arbeiten? Und welche Arbeiten darf ich noch verrichten?Während des Mutterschutzes haben arbeitende Frauen sowohl in Deutschland als auch in Österreich und der Schweiz Anspruch auf 6 bis 8 Wochen Schutzzeit vor dem errechneten Geburtstermin und acht Wochen nach der Geburt. Insgesamt kann eine Frau bis zu 14 Wochen (16 Wochen in Österreich) in den Mutterschutz gehen, der sich bei Mehrlings-, Kaiserschnitt- und Frühgeburten auf 12 Wochen nach der Geburt verlängert. Es ist Dir jedoch selbst überlassen, ob Du vor der Geburt arbeiten möchtest, nach der Geburt gilt ein Arbeitsverbot.
Individuelles Beschäftigungsverbot
Ein individuelles Beschäftigungsverbot kann schon vor der generellen Schutzfrist ausgesprochen werden. Gründe dafür können eine Risikoschwangerschaft, gesundheitliche Probleme der Mutter, die Gefahr einer Frühgeburt oder eine Mehrlingsschwangerschaft sein. Sollte das individuelle Beschäftigungsverbot auf Dich zutreffen, dann muss Dein Arzt Dir eine Bescheinigung darüber ausstellen. In dem Attest muss für den Arbeitgeber verständlich stehen, ob man generell gar nicht Arbeiten darf oder nur noch leichte Tätigkeiten erlaubt sind. In diesem Fall könnte Dir Dein Arbeitgeber eine andere Beschäftigung anbieten. Ein Nachweis durch eine Hebamme reicht hier nicht aus.
Auch nach der Geburt und dem Ablauf des achtwöchigen Mutterschutzes kann ein Arzt ein Beschäftigungsverbot aussprechen. Jedoch muss der Grund für das Verbot oder das geringere Leistungsvermögen mit der Schwangerschaft oder Entbindung zusammenhängen. Das Arbeitsverbot kann bis maximal sechs Monate nach der Geburt des Kindes bestehen.
Schonzeit bei einer Frühgeburt
Bei einer Frühgeburt verlängert sich die Schonzeit nach der Geburt um die Tage, die noch nicht in Anspruch genommen wurden. Des weiteren verlängert sich bei Frühgeburten der Mutterschutz nach der Geburt auf 12 Wochen. Auch bei Mehrlingsschwangerschaften und der Geburt von Zwillingen sowie einem Kaiserschnitt stehen Dir nach der Geburt 12 Wochen Schonzeit zur Verfügung.
Viele Kinder lassen auch auf sich warten. In diesem Fall würde die Krankenkasse das Mutterschaftsgeld erst rückwirkend zahlen. Wenn Du jedoch die Bescheinigung über den errechneten Geburtstermin schon eingereicht hast, zahlt die Kasse schon ab der errechneten Schonzeit und die vollen acht Wochen nach der Geburt des Kindes Muttschaftsgeld (bzw. Wochengeld, Mutterschaftsentschädigung).
Wenn das Kind tot geboren wird
Stirbt das Baby vor oder bei der Entbindung und wiegt es mindestens 500 Gramm, spricht man von einer Totgeburt. Den betroffenen Müttern stehen auch hier die entsprechenden Schutzzeiten zu. Da es sich dabei zusätzlich noch um eine Früh- oder Mehrlingsgeburt handeln kann, verlängert sich in diesen Fällen der Mutterschutz auf 12 Wochen nach der Geburt. Wurden die sechs Wochen Mutterschutz, die einer Frau vor der Entbindung zustehen, nicht in Anspruch genommen, verlängert sich der Zeitraum auch noch um diese Zeit.
Regelung bei Totgeburt in Österreich
In Österreich gilt ein Kind bis zur 28. Schwangerschaftswoche (SSW) als fehlgeboren, wenn es bei der Geburt nicht lebt und unter 500 Gramm wiegt. In diesem Fall gibt es keinerlei Schutzvorschriften. Du könntest Dich jedoch von einem Arzt krankschreiben lassen. Nach der 28. SSW steht der betroffenen Mutter eine Anspruch auf Schutzzeit zu. In der Schweiz stehen jeder Frau, die die 23. Schwangerschaftswoche erreicht hat und dann eine Totgeburt erleiden muss, Mutterschutz zu.
In der Regel sollte man sich bei einer normal verlaufenden Schwangerschaft im Alltag nicht sehr viel anders verhalten als zuvor. Doch es ist immer wichtig, dass Du auf Deinen Körper achtest und seine Signale wahrnimmst. Es ist ratsam, sich regelmäßige Schonzeiten zu gönnen, für sich selbst und das Baby.
[MM]