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Schwanger am Arbeitsplatz
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Nach der ersten Freude über die Schwangerschaft beginnt jede Frau, sich mit ihrer neuen Situation näher zu beschäftigen und erste Fragen tauchen auf.Wann wird wohl der Geburtstermin sein? Wird es ein Junge oder ein Mädchen? Wie wird mein Bauch aussehen und werde ich die Geburt durchstehen? Eine weitere sehr wichtige Frage ist jedoch, welche Rechte Dir als schwangere Frau am Arbeitsplatz zustehen. Hierzu dient das "Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter" oder auch "Mutterschutzgesetz" (MuSchG) genannt.
Wer steht unter dem Mutterschutzgesetz?
Jede schwangere Frau oder junge Mutter, die sich in einem Arbeitsverhältnis befindet, steht unter dem Mutterschutzgesetz. Diese Regelung schützt Dich vor Kündigung und vorübergehender Minderung des Einkommens während der Schwangerschaft und weitere 4 Monate nach der Geburt. Zudem wird Deine Gesundheit und die Deines ungeborenen Kindes vor Gefahren, die an Deinem Arbeitsplatz auftreten könnten, gesichert.
Mutterschutz in Deutschland, Österreich und Schweiz
In Deutschland sowie in Österreich und der Schweiz beginnt das Mutterschutzgesetz, somit auch der Kündigungsschutz, mit dem Beginn der Schwangerschaft und endet vier Monate nach der Geburt des Kindes.
In dieser Zeit gilt auch eine Vorschrift, die schwangere und stillende Frauen vor Arbeiten wie schwerem Heben, Fließbandarbeit, Akkordarbeit und auch vor Diskriminierung aufgrund der Schwangerschaft schützt. Weiters stellt das Gesetz sicher, dass die Frau nicht mehr als 8,5 Stunden am Tag arbeiten darf und Nacht- und Sonntagsarbeit ausgeschlossen sind. Außerdem darf die Schwangere nicht beschäftigt werden, wenn durch einen Arzt bestätigt wird, dass ihr Gesundheitszustand und/oder der des Kindes gefährdet sind. In dieser Zeit wäre der Arbeitgeber verpflichtet, den bisherigen Durchschnittsverdienst (Mutterschutzlohn) weiterzuzahlen.
Unterschiede in den Mutterschutzbestimmungen
Deutschland und die Schweiz stimmen mit dem Mutterschutz von sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und acht Wochen nach der Entbindung überein. Theoretisch könntest Du, wenn Du wolltest, bis zur Geburt arbeiten, musst es aber nicht! Nach der Geburt gilt jedoch ein absolutes Arbeitsverbot. Bei Mehrlings-, Kaiserschnitt- und Frühgeburten verlängert sich die Schutzzeit nach der Geburt um weitere 4 Wochen auf 12 Wochen Mutterschutz. Insgesamt stehen in beiden Ländern mindestens 14 Wochen für den Mutterschutz zur Verfügung.
Lediglich Österreich unterscheidet sich in seinen Bestimmungen. Hier gibt es insgesamt 16 Wochen Mutterschutz, 8 Wochen vor errechnetem Geburtstermin und 8 Wochen nach der Entbindung.
Gemeinsamkeiten
Jedoch haben alle drei Länder auch etwas gemeinsam. Während der Zeit, in der sich die Schwangere im Mutterschutz befindet, wird ihr eine Lohnfortzahlung ausgezahlt. Sie errechnet sich aus dem Durchschnittsverdienst der letzten drei Monate vor dem Mutterschutz. Weiter werden alle vor der Entbindung nicht in Anspruch genommenen Tage an die Mutterschutzfrist nach der Geburt angehängt.
[MM]