Autoreninfo | Mag. Reka Schausberger | |
aktualisiert: 17.03.2011 | Mehrfache Mutter | |
Erziehung, Familie, Psychologie |
Kann ich meinen Arbeitsplatz verlieren, obwohl ich schwanger bin? Welche Rechte stehen mir zu? Wie kann ich mich wehren? Das sind nur drei von vielen Fragen zum Thema Kündigungsschutz.
In der Schweiz werden die Kündigungsbestimmungen des Mutterschutzes im Obligationenrecht, kurz OR, festgehalten. Es gilt, dass eine Frau während der Schwangerschaft und die ersten vier Monate nach der Geburt nicht gekündigt werden darf.
In der Schweiz gilt der Grundsatz, dass die Schwangerschaft einer Frau Teil ihrer Privatsphäre ist. Das bedeutet, dass Du Deinem Arbeitgeber erst mitteilen musst, dass Du schwanger bist, wenn sich die neuen Umstände direkt auf Deine Arbeitsleistung auswirken. Somit ist es Dir überlassen, wann Du ihn von der Schwangerschaft in Kenntnis setzt.
Das Oligationenrecht legt weiter fest, dass einer Frau nach Ablauf der Probezeit in der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Geburt des Kindes das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt werden darf. Wenn jedoch trotzdem in dieser Zeit eine Kündigung ausgesprochen wird, entfaltet sie bis nach Ablauf des Mutterschutzes keine Wirkung. Solltest Du demnach in der Schwangerschaft gekündigt werden, reichst Du am Besten einen Brief mit ärztlicher Bescheinigung über die Schwangerschaft bei Deinem Arbeitgeber ein und die Kündigung hat keinerlei Auswirkungen.
Wenn Du Dich in der Probezeit oder in einer Ausbildung befindest und einen unbefristeten Arbeitsvertrag hast, gilt das Kündigungsgesetz auch für Dich. In einer Ausbildung endet der Ausbildungsvertrag in der Regel erst mit Bestehen der Abschlussprüfung, deshalb greift auch hier der Mutterschutz.
Anders verhält es sich bei einem befristeten Arbeitsverhältnis. Sollte der Vertrag während der Schwangerschaft bzw. der Schutzfristen auslaufen, endet das Arbeitsverhältnis. Hier würdest Du bis zum Beginn der Mutterschutzzeit vom Arbeitsamt Arbeitslosengeld bekommen. In der Schutzzeit erhältst Du eine Mutterschaftsentschädigung in der Höhe des vorherigen Arbeitslosengeldes von der Krankenkasse.
Es gibt einige Ausnahmen und Sonderfälle
[MM]