Autoreninfo | Mag. Julia Simsch | |
aktualisiert: 26.11.2019 | Online Redakteurin | |
Familie, Freizeit, Warentests |
Du lebst in der Schweiz und interessierst dich für die Kinderzulage, die im Rahmen der Familienzulagen zu erhalten ist? Dann bist du hier genau richtig. Wem die Kinderzulage zusteht und unter welchen Voraussetzungen sie zu bekommen ist, das kannst du hier in diesem Artikel erfahren.
Die Kinderzulage grundsätzlich auch bekannt als Familienzulage soll die Kosten, die Eltern durch ihre Kinder haben, teilweise ausgleichen. Die Kinderzulage ist im Endeffekt eine der verschiedenen Familienzulagen, die es in der Schweiz gibt. Die Kinderzulage wird in der Regel von der Geburt bis zum vollendeten 16. Lebensjahr gewährt und bei Kindern, die wegen Krankheit oder einer Behinderung erwerbsunfähig sind, wird die Kinderzulage sogar bis zum vollendeten 20. Lebensjahr ausgezahlt. Darüber hinaus gibt es die Ausbildungszulage, die in der Regel 250 Fr. pro Monat für jedes Kind vom vollendeten 16. Lebensjahr bis zum Abschluss der Ausbildung längstens jedoch bis zum vollendeten 25. Lebensjahr bereithält.
Anspruch auf Familienzulagen haben in der Regel alle Arbeitnehmerinnen und selbstständig Gewerbetreibenden außerhalb der Landwirtschaft. Auch nicht Erwerbstätige im Sinne der AHV haben in der Regel ein Anspruch auf Familienzulagen. Natürlich steht auch Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind grundsätzlich ein Anspruch auf Familienzulagen zu, dieser hat allerdings einige Sonderregelungen, die sowohl bei selbstständigen Landwirten, aber auch bei landwirtschaftlichen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen greifen können.
Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Familienzulage für Kinder, die als eigene Kinder zu betrachten sind. Das ist aber unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht oder ob es sich um adoptierte Kinder handelt. Auch Stiefkinder, die überwiegend im Haushalt leben oder bis zu ihrer Mündigkeit leben, gewähren einen Anspruch auf Familienzulage. Auch bei Pflegekindern, die unentgeltlich und zur andauernden Pflege und Erziehung aufgenommen wurden, besteht in der Regel ein Anspruch auf Familienzulage. Auch Geschwister und Enkelkinder, für deren Unterhalt man selbst aufkommt, gewähren einen Anspruch auf Familienzuschläge.
Die Kinderzulage beträgt seit dem 1. Januar 2009 mindestens 200 Fr. für Kinder bis 16 Jahre und es gibt darüber hinaus eine Ausbildungszulage von 250 Fr. für Kinder in Ausbildung zwischen dem 16. und dem 25. Lebensjahr.
Als Arbeitnehmer hat man selbst bei Teilzeitarbeit Anspruch auf die vollen Familienzulagen. Grundvoraussetzung hierfür ist das man mindestens 592 Fr. im Monat verdient bzw. 7110 Fr. im Jahr. Fällt der Lohn geringer aus, so hat man in der Regel Anspruch auf Familienzulagen für nicht Erwerbstätige vorausgesetzt natürlich, dass die Voraussetzungen hierbei erfüllt sind. Ist man bei mehreren Arbeitgebern gleichzeitig beschäftigt, so werden die entsprechenden Löhne einfach zusammengezählt. Grundsätzlich ist für die Familienzulagen derjenige Arbeitgebende interessant, der den höchsten Lohn entrichtet.
Grundsätzlich entsteht ein Anspruch auf Familienzulagen gleichzeitig mit dem Lohnanspruch. Kommt es zu Arbeitsverhinderungen wie zum Beispiel Unfällen oder Krankheiten so werden in der Regel Familienzulagen auf jeden Fall während des Monats in der die Arbeitsverhinderung eintritt und auch in den drei darauffolgenden Monaten weitergezahlt. Auch während des Mutterschaftsurlaubs werden die Familienzulagen weitergezahlt allerdings nur während eines Zeitraums von 16 Wochen.
Eine gleiche Regelung, wie bei Arbeitnehmern mit geringem Einkommen gilt auch bei Selbstständigen. Familienzulagen können auch von ihnen beantragt werden, so ihr Lohn mehr als 7110 Fr. pro Jahr beträgt.
Da der Familienzuschlag innerhalb der Kantone etwas unterschiedlich geregelt sein kann, ist es durchaus sinnvoll, sich vor Ort bei seiner zuständigen Ausgleichskasse zu melden und mit dieser die genaueren Details durchzusprechen.
[KaKra]