Autoreninfo | Mag. Julia Simsch | |
aktualisiert: 30.11.2019 | Online Redakteurin | |
Familie, Freizeit, Warentests |
Was einst Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub hieß, wurde nun in Elterngeld und Elternzeit umbenannt. Welche Änderungen sich noch eingeschlichen haben und was ganz interessant sein könnte zu wissen, das erfährst du direkt hier in diesem Artikel.
Seit 2001 ist eine Gesetzesänderung in Kraft, die aus dem früheren Erziehungsurlaub nun die Elternzeit gemacht hat. Hierbei geht es unter anderem darum, dass durch den neuen Namen ausgedrückt werden soll, dass es sich bei der Betreuung des Kindes zu Hause keineswegs um einen Urlaub handelt, sondern auch dies eine anstrengende Tätigkeit und damit Arbeit ist. Ob diese Namensänderung nun tatsächlich erforderlich war, darüber mag man geteilter Ansicht sein.
Die wichtigsten Änderungen sind hierbei, dass gleichzeitige Elternzeiten durchaus machbar sind. Beim herkömmlichen Erziehungsurlaub war es so, dass nur ein Elternteil dies alleine beantragen konnte und man sich nur mit dem anderen Elternteil gegebenenfalls abwechseln durfte. Bei der Elternzeit ist es nun endlich möglich, auch gleichzeitig zu Hause zu sein und sich um das Kind zu kümmern. Im Höchstfall können sich also beide Elternteile bei der Elternzeit für bis zu drei Jahre gleichzeitig um die Erziehung und die Versorgung des Sprösslings kümmern. Darüber hinaus kann man mittlerweile bis zu 24 Monate aus der dreijährigen Elternzeit flexibel verschieben. Diese verschobenen Monate können unter Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Lebensjahr des Kindes genutzt werden.
Im Erziehungsurlaub war früher eine Nebentätigkeit von höchstens 19 Stunden pro Woche zulässig, wenn man gleichzeitig zum eigentlichen Erziehungsurlaub auch noch Erziehungsgeld bezog. Beim heutigen Elterngeld hat jeder Arbeitnehmer in Elternzeit das Recht auf eine Teilzeitarbeit von bis zu 30 Stunden pro Woche. Sind beide Eltern gleichzeitig in Elternzeit, so gelten die 30 Stunden pro Person und somit ist eine reguläre Arbeitszeit von 60 Wochenstunden möglich. Das Interessante ist, dass der Arbeitgeber verpflichtet sein kann unter bestimmten Umständen, eine solche Teilzeitstelle zur Verfügung zu stellen. Hier lohnt es sich auf jeden Fall, sich einmal ausführlich darüber zu erkundigen.
Bei dem neuen Elterngeldkonzept kann ein Elternteil zwölf Monate Elterngeld beziehen und wenn sich der Partner auch Elternzeit nimmt, kann er das Elterngeld ebenfalls beantragen und so weitere zwei Monate Elterngeld erhalten. Der Grund hierfür liegt darin, dass noch immer die Männer wenig vertreten bei der Erziehung der Kinder sind und so ein zusätzlicher Anreiz darauf geschaffen werden soll, dass mehr Männer sich etwas Zeit für die Erziehung ihrer Sprösslinge nehmen. Die beiden Zusatzmonate entfallen, wenn sie nicht vom Partner genommen werden und können nicht auf den Partner, der die Kinder sonst betreut, übertragen werden.
[KaKra]