Autoreninfo | Mag. Julia Simsch | |
aktualisiert: 18.03.2011 | Online Redakteurin | |
Familie, Freizeit, Warentests |
Elterngeldberechtigt sind Personen, die einen Wohnsitz in Deutschland haben und mit dem Kind in einem Haushalt leben. In der Zeit, in der das Geld bezogen wird, darf der Elternteil höchstens 30 Stunden pro Woche arbeiten (es sei denn, es wird eine Ausbildung absolviert).
Du musst das Elterngeld schriftlich beantragen. Rückwirkend kann es nur für die letzten drei Monate geleistet werden, wenn der Antrag zu spät gestellt wurde. Im Antrag musst der Zeitraum, für den man Elterngeld beantragt, angegeben werden. Diesen Zeitraum kannst Du allerdings noch einmal ändern, in Fällen besonderer Härte wie beispielsweise dem Tod eines Elternteils, noch ein weiteres Mal. Bei der Antragstellung muss die Geburtsurkunde des Kindes vorgelegt werden. Außerdem ist ein Nachweis über das durchschnittliche Einkommen vor der Geburt des Kindes notwendig. Das Elterngeld wird aus diesem Einkommen berechnet. Falls Du in der Zeit, in der Du Elterngeld beziehst, arbeiten willst, ist zudem eine Bestätigung und eine 'Eigenerklärung' dieser beabsichtigten Arbeitszeit nötig. Schließlich ist noch eine Bescheinigung der Krankenkasse für das Mutterschaftsgeld und eine Bescheinigung über den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld erforderlich.
Das Elterngeld beträgt zwischen 300 und 1.800 Euro im Monat. Die genaue Höhe ist abhängig von dem durchschnittlichen Einkommen vor der Geburt des Kindes. Wenn Du nach der Elternzeit des ersten Kindes ein zweites Kind geboren hast und Elterngeld für das zweite Kind beantragen möchtest, wird das Geld auch nach dem Einkommen vor der Geburt des ersten Kindes berechnet. Die Zeit, in der Du Elterngeld oder Mutterschaftsgeld für das ältere Kind bezogen hast, wird also bei der Berechnung des Elterngeldes nicht berücksichtigt.
Beträgt das durchschnittliche Einkommen vor der Geburt des Kindes weniger als 1.000 Euro netto, so kann die Ersatzrate bis zu 100 Prozent betragen. Bei einem Voreinkommen zwischen 1.000 und 1.200 Euro wird es zu 67 Prozent vom Elterngeld ersetzt. Für Elterngeldberechtigte mit einem Einkommen von mehr als 1.200 Euro netto traten am 1.1.2011 einige Änderungen in Kraft. Das Elterngeld sinkt hier schrittweise von 67 auf 65 Prozent des Voreinkommens.
Wenn Du Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder einen Kinderzuschlag erhältst, betreffen Dich auch einige Änderungen. Bisher war der Mindestsatz von 300 Euro Elterngeld anrechnungsfrei. Seit dem 1.1.2011 wird es jedoch vollständig als Einkommen gerechnet, es sei denn, Du warst vor der Geburt des Kindes erwerbstätig. Dann bekommst Du einen Elterngeldfreibetrag in Höhe des vorherigen Einkommens (max. 300 Euro). Das heißt, das Elterngeld wird nicht als Einkommen angerechnet.
Einkommen aus dem Ausland werden nur noch berücksichtigt, wenn sie aus einem Land der EU, der Schweiz oder einem anderen Staat des Vertragsabkommens über den europäischen Wirtschaftsraum stammen. Eine weitere Änderung betrifft Alleinerziehende, die im Jahr vor der Geburt des Kindes ein Bruttoeinkommen von mehr als 250.000 Euro erhielten und Elternpaare, die gemeinsam mehr als 500.000 Euro brutto erwirtschafteten. Diese haben seit 1.1.2011 keinen Anspruch auf Elterngeld.
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