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Düsseldorfer Tabelle

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Bei der Trennung muss Unterhalt für das Kind bezahlt werden!
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AutoreninfoMag. Carina Runge-Mathis
aktualisiert: 13.06.2017Gründerin von Mamiweb, Mehrfache Mutter
Gesundheit, Familie, Soziales
Die Düsseldorfer Tabelle regelt den Unterhalt für Kinder von getrennt lebenden Eltern. Sie wird vom Oberlandesgerichtes Düsseldorf in Abstimmung mit anderen Behörden erstellt.

Die Tabelle enthält Leitlinien für den Unterhaltsbedarf von Unterhaltsberechtigten, und wird regelmäßig weiterentwickelt.

Düsseldorfer Tabelle - 2017

Nettoeinkommen des
Unterhaltspflichtigen
in Euro
Netto
in Euro
Kindesalter
Beträge in Euro
Prozent
in %
BKB*
in Euro
0 - 5 6 - 11 12 - 17 ab 18
bis 1.500 342 393 460 527 100
1.501 - 1.900 360 413 483 554 105 1.180
1.901 - 2.300 377 433 506 580 110 1.280
2.301 - 2.700 394 452 529 607 115 1.380
2.701 - 3.100 411 472 552 633 120 1.480
3.101 - 3.500 438 504 589 675 128 1.580
3.501 - 3.900 466 535 626 717 136 1.680
3.901 - 4.300 493 566 663 759 144 1.780
4.301 - 4.700 520 598 700 802 152 1.880
4.701 - 5.100 548 629 736 844 160 1.980

Bei Einkommen über 5.101 Euro netto wird einzelfallabhängig ermittelt

* BKB = Bedarfskontrollbetrag Quelle: olg-duesseldorf.nrw.de

Erklärung der Düsseldorfer Tabelle

In der Düsseldorfer Tabelle sind die monatlichen Beträge für den Kindesunterhalt gestaffelt nach dem jeweiligen Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Alter der betroffenen Kinder aufgelistet.

Es gibt vier Alterstufen der unterhaltsberechtigten Kinder und zehn Einkommensstufen des Unterhaltsverpflichteten.

Mit steigendem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten verbleibt ihm selbst ein höherer Betrag. Dieser wird als Bedarfskontrollbetrag bezeichnet, der in der letzten Spalte der Tabelle steht. Der Prozentsatz in der vorletzten Spalte zeigt die Steigerung des Unterhalts der jeweiligen Einkommensgruppe im Vergleich zum Mindestunterhalt in der ersten Einkommensgruppe. Multipliziert man den Mindestunterhalt mit dem jeweiligen Prozentsatz ergibt sich die Höhe des Unterhaltsanspruchs.

Zweck der Düsseldorfer Tabelle


Die Düsseldorfer Tabelle gibt an, wie viel Unterhalt nach einer Trennung und anschließenden Scheidung für die gemeinsamen Kinder von dem Elternteil gezahlt werden müssen, bei dem die Kinder nicht leben.

Rechtsgrundlage der Düsseldorfer Tabelle

Die Düsseldorfer Tabelle selbst hat keine Gesetzeskraft sondern beruht auf Koordinierungsgesprächen zwischen Richterinnen und Richtern der Familiensenate der Oberlandesgerichte:
  • Düsseldorf
  • Köln
  • Hamm
sowie der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. sowie einer Umfrage bei den übrigen Oberlandesgerichten.

Die Tabelle ist bundesweit anerkannt und wird etwa alle zwei Jahre aktualisiert.

Wann kommt die Düsseldorfer Tabelle zur Anwendung

Bei einer Trennung der Eltern wird zuerst versucht eine außergerichtliche Vereinbarung zwischen den beiden Eltern zu erreichen, um den Unterhalt für das gemeinsame Kind bzw. die Kinder zu regeln. Kommt es zu keiner einvernehmlichen Einigung wird - vom zuständigen Richter - im Regelfall die Düsseldorfer Tabelle angewandt um den Kindesunterhalt zu bestimmen.

Wer muss Unterhalt zahlen?

Der Elternteil, bei dem sich das minderjährige gemeinsame Kind nicht ständig aufhält, ist zum Uunterhalt verpflichtet (vgl. § 1612a BGB).

Die in der Tabelle angeführten Summen muss also der Erziehungsberechtigte leisten, bei dem das gemeinsame Kind nicht lebt.

Gibt es einen Mindestunterhalt für Kinder?

Der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder - nach der Trennung der Eltern - richtet sich nach der Mindestunterhaltsverordnung). Dort ist (Stand: 2017) folgender Mindestunterhalt pro Monat festgelegt:
  • bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 342 Euro
  • bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres: 393 Euro
  • bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres: 460 Euro

Mehrbedarf und Sonderbedarf

Nicht selten kommt es vor, dass für das Kind Kosten anfallen, die mit den üblichen Unterhaltssätzen der Düsseldorfer Tabelle nicht mehr zu decken sind. Dabei unterscheidet man zwischen Sonderbedarf und Mehrbedarf des Kindes.

In den Unterhaltsbeträgen sind beispielsweise die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren nicht enthalten.

In beiden Fällen handelt es sich hier um einen Mehrbedarf, der zusätzlich zu zahlen ist. Als Sonderbedarf sind einmalige, unerwartete, hohe, notwendige Ausgaben, die im Einzelfall ebenfalls übernommen werden müssen zu verstehen.

Gibt es einen Selbstbehalt?

Es gibt ein Existenzminimum, dass dem Unterhaltszahler in jedem Fall bleibt.

Ein erwerbstätiger Unterhaltszahler mit schulpflichtigen Kindern bis 21 Jahren darf im Monat 1.080 Euro als Existenzminimum für sich behalten.

Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete liegt das Existenzminimum bei 880 Euro pro Monat. Enthalten sind darin bis zu 360 Euro für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete).

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