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@knisterlemit dem BGH is es nich ma abwägig..hatte dazu neulich schonma ähnliches gelesen
Daß es eine grundsätzliche Einkaufswagenpflicht gibt, ist mir nicht bekannt und ich kann es mir auch kaum vorstellen . Wenn das durch Schilder vorgeschrieben ist, ist das was anderes, da der Geschäftsinhaber die Benutzerordnung jedenfalls grundsätzlich festlegen kann. Ob das dem Kundenverkehr förderlich ist, ist eine völlig andere Frage.
Wichtig ist das Problem der Unterbringung von Einkaufssachen in eigenen Taschen und ähnlichem. Hier muß man wissen, daß nach der Rechtsprechung des BGH bereits durch das Verbringen von Sachen in diesen Bereich objektiv ein Diebstahl vorliegt. Sobald das Marktpersonal diese nicht mehr sehen kann und Taschen durchsuchen muß, ist das erfüllt. Aber keine Sorge, zum Tatbestand gehört auch immer der subjektive Teil, also der Diebstahlsvorsatz, der idR. natürlich nicht gegeben ist. Aber Achtung: Der Vorsatz wird vom Gericht selbst festgestellt bzw., wenn angenommen, unterstellt. Man sollte hier also auch nicht zu sorglos sein. Das bedeutet, daß zwar der Oma, die die Sachen immer in ihr kleines Wägelchen packt und zur Kasse bringt, sicherlich kein Diebstahlsvorsatz zu unterstellen ist. Ist aber jemand zB. schon mehrmnals wegen solcher Delikte verurteilt worden und hat eine Ware in die Jackentasche gepackt, so kann eher auf einen Vorsatz geschlossen werden. Der Diebstahl ist dann bereits hierdurch verwirklicht