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UrlaubBei den Schutzfristen im Mutterschutzgesetz handelt es sich um ein gesetzliches Beschäftigungsverbot für werdende Mütter. Da Sie in diesen Zeiten gar nicht arbeiten dürfen, selbst wenn Sie es wollten, hat der Gesetzgeber dafür gesorgt, dass Ihnen daraus keine Nachteile entstehen. Die Fehlzeiten aufgrund der Schutzfristen vor und nach der Geburt gelten deshalb als Beschäftigungszeit - als wenn Sie während dieser Zeit arbeiten würden. Ihre Ansprüche auf Jahresurlaub werden also nicht gekürzt. Sie haben nach Ende der Mutterschutzfristen weiterhin Anrecht auf Ihre 25 Tage Jahresurlaub. Diesen Anspruch können Sie sogar noch länger geltend machen als üblich. Denn normalerweise verfällt nicht genommener Urlaubsanspruch zu einem festen Zeitpunkt im folgenden Jahr. Diesen Termin legt für gewöhnlich der Arbeitgeber fest. Doch Urlaub, der sich aus der Zeit des Mutterschutzes angesammelt hat, und den Sie beispielsweise wegen anschließender Elternzeit noch nicht genommen haben, können Sie entweder im laufenden oder im gesamten Folgejahr geltend machen. Wenn Sie ihn dann allerdings nicht nehmen, verfällt er.