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Auszug aus demm MutterschutzgesetzVerbot der Nachtarbeit
Als werdende oder stillende Mutter dürfen Sie grundsätzlich keine Nachtarbeit leisten, abgesehen von einigen, im Mutterschutzgesetz ausdrücklich zugelassenen Ausnahmen. Die Zeit der Nachtarbeit geht von 20 Uhr bis 6 Uhr.
Zugelassene Ausnahmen:
Werdende und stillende Mütter, die in folgenden Branchen beschäftigt sind, dürfen bis höchstens 22 Uhr arbeiten, wenn im Anschluss an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährt wird:
im Verkehrswesen
bei Musikaufführungen
bei Theatervorstellungen, öffentlichen Schaustellungen und Darbietungen
bei Lustbarkeiten
bei Filmaufnahmen und in Kinos
als Krankenpflegepersonal in Kranken-, Heil-, Pflege- oder Wohlfahrtsanstalten
in mehrschichtigen Betrieben
Weitere Ausnahmebestimmungen
Darüber hinaus gibt es noch weitere Ausnahmebestimmungen vom Nachtarbeitsverbot. So kann das Arbeitsinspektorat die Arbeitszeit für Frauen, die in nicht-mehrschichtig geführten Gastgewerbebetrieben tätig sind, im Einzelfall bis 22 Uhr ausdehnen. Dazu ist ein Antrag des Dienstgebers nötig.
Für Dienstnehmerinnen bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen, Lustbarkeiten und in Kinos kann die Arbeitszeit im Einzelfall bis 23 Uhr ausgedehnt werden, wenn dies aus betrieblichen Gründen notwendig ist und es der Gesundheitszustand der Dienstnehmerin erlaubt. Weitere Voraussetzung ist auch hier, dass der Dienstnehmerin im Anschluss an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährt wird.