6 Antwort
Das hab ich auf der offiziellen Seite gefunden...Wird Mutterschaftsgeld auf das Elterngeld angerechnet?
Arbeitnehmerinnen werden in den Mutterschutzfristen dadurch besonders geschützt, dass sie einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld und einen Zuschuss des Arbeitgebers dazu haben, der ihnen im Regelfall das ausfallende Nettoeinkommen während dieser Zeit in voller Höhe ersetzt. Diese Leistungen + das Elterngeld dienen insoweit dem gleichen Zweck, als sie aus demselben Anlass, der Geburt des Kindes, dieselben Einkommenseinbußen ausgleichen. Sie können daher nicht nebeneinander gewährt werden. Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss wird daher taggenau auf den mit der Geburt des Kindes entstehenden Anspruch auf Elterngeld angerechnet, soweit sich die Anspruchszeiträume überschneiden. Das für die Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt auf insgesamt maximal 210 Euro begrenzte Mutterschaftsgeld des Bundesversicherungsamtes kann wegfallendes Erwerbseinkommen nicht ausgleichen und wird deshalb nicht angerechnet.