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TeilzeitDie Erklärung der Elternzeit und der Antrag auf Teilzeit sollten in zwei getrennten Schreiben abgegeben werden. Es ist jedoch empfehlenswert, den Wunsch nach Teilzeit während der Elternzeit und deren spätere fristgerechte, schriftliche Beantragung bereits mit der Elternzeiterklärung anzukündigen
Wird zum ersten Mal Elternzeit beantragt, so muss dies für zwei Jahre verbindlich und schriftlich festgelegt werden. Dies gilt sowohl für Eltern, die direkt nach der Geburt oder der Mutterschutzfrist Elternzeit nehmen wollen, als auch für Elternteile, die z.B. ein halbes Jahr nach der Geburt erstmals Elternzeit beginnen möchten. Auch dann muss die Elternzeitplanung für die kommenden zwei Jahre schriftlich dargelegt werden.
Ab der Anmeldung der Elternzeit besteht Kündigungsschutz . Eine Erweiterung des Kündigungsschutzes durch eine viel frühzeitigere Anmeldung der Elternzeit kann nicht erreicht werden; Kündigungsschutz besteht immer erst sieben Wochen vor Antritt der Elternzeit.