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Vater und Tochter
Bild: bjearwicke / sxn.hu
Autoreninfo | Sylvia Koppermann |
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aktualisiert: 21.09.2010 | Mehrfache Mutter u. Autorin |
Medizin, Gesundheit und Erziehung |
Ist eine unverheiratete Beziehung bereits vor Geburt des gemeinsamen Kindes gescheitert, kommt es in Einzelfällen vor, dass die Kindesmutter bei der Geburt die Nennung des Kindsvaters verweigert.In der Geburtsurkunde wird dann "Vater unbekannt" eingetragen.
Generell hat die unverheiratete Mutter das Recht dazu sich so zu entscheiden, unabhängig von ihren persönlichen Gründen. Oft geschieht die Wahrnehmung dieses Rechts seitens der Mutter aus Sorge dem Kind gegenüber, jedoch ist dies nicht immer der Fall. Manchmal möchte die Mutter den Kindesvater einfach auch nur aus dem Leben des Kindes verbannen, weil sie keinerlei Verbindung wünscht, auch nicht über das Kind.
Die Mutter weigert sich
Ist sich der Kindesvater seiner Vaterschaft bewusst und möchte seine väterlichen Pflichten erfüllen, was die Mutter grundsätzlich verweigert, so wird ihm zwangsläufig nur der Weg über das Gericht bleiben. Hier muss er bereits mit der Antragsstellung begründen, warum es in seinen Augen zum Wohle des Kindes ist, wenn seine Vaterschaft amtlich anerkannt wird. Diese Begründung könnte lauten, dass er gewillt und fähig ist, eine Unterhaltssumme für das Kind zu zahlen (evt. auch Betreuungsunterhalt für die Mutter), die die wirtschaftliche Lage von Mutter und Kind deutlich verbessert. Und so ein Auskommen gesichert werden kann, dass finanzielle Einschränkungen zu Lasten des Kindes verhindert.
Was macht das Gericht?
Das Gericht wird, meist in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt, zunächst einmal die Beweggründe der Mutter einholen. Besteht der Verdacht, dass die Kindesmutter aus rein eigenmächtigen Gründen handelt und damit möglicherweise Nachteile für ihr Kind schafft, kann gerichtlich ein Vaterschaftsgutachten eingefordert werden.
Das Vaterschaftsgutachten
Ergibt diese Vaterschaftsgutachten, dass die Klage des Vaters auf das Recht zur Vaterschaftsanerkennung berechtigt ist, kann das Gericht ihn zum rechtlichen Vater erklären. Auch gegen den Willen der Mutter.
Inwieweit damit auch seine Vaterschaftsrechte in Bezug auf Besuchs- und Umgangsrecht gewährleistet werden, wird individuell entschieden. Grundsätzlich sollte ein Vater, der den Weg über das Gericht wählt, zuvor eine eingehende Beratung bei einem Anwalt einholen. Es gibt Anwälte, die sich auf Familienrecht spezialisiert haben und somit auf diesem Gebiet fundiertes Wissen haben.
Warum kam es zu dieser Situation?
Bevor jedoch ein Vater diesen Weg wählt, sollte er sich grundsätzlich zuerst einmal fragen, wie es zur überworfenen Situation zwischen ihm und der Mutter kommen konnte. Vielleicht könnte er einen Beitrag leisten, um diesen Streit aus dem Weg zu räumen, ohne dabei den Gerichtsweg zu beschreiten. Oft hilft es, eine Mittelsperson aus dem engeren Kreis oder des Jugendamtes um Hilfe zu bitten, die die Eltern unterstützen kann. Erst nach Ausschöpfung aller anderen Möglichkeiten sollte der Rechtsweg beschritten werden. Denn auch, wenn am Ende dem Vater recht gegeben wird, ein gerichtlich erhaltenes Recht wird die Beziehung der Eltern zueinander sicher nicht fördern.
[SyKo]