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Teilzeit in der Elternzeit

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Du kannst während der Elternzeit einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen.
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AutoreninfoMag. Julia Simsch
aktualisiert: 07.02.2011Online Redakteurin
Familie, Freizeit, Warentests
Du kannst während der Elternzeit, auch wenn Du Elterngeld beziehst, Teilzeit arbeiten. Dies muss man vom Arbeitgeber sieben Wochen vor Antritt der Elternzeit schriftlich genehmigen lassen.

Die erlaubte Teilzeitarbeitszeit während der Elternzeit beträgt maximal 30 Stunden pro Woche. Wenn Du und Dein Partner gleichzeitig Elternzeit beantragt habt, so kann jeder bis zu 30 Stunden wöchentlich arbeiten. Somit besteht für die frisch gebackenen Eltern die Möglichkeit, die Erwerbstätigkeit nicht vollständig zu unterbrechen und das monatlich verfügbare Familieneinkommen aufzubessern.

Teilzeit vor der Schwangerschaft?

Du kannst entweder in dem Betrieb, in dem Du vor der Geburt beschäftigt warst, oder in einem anderen Teilzeit arbeiten. Hat die Frau bereits vor der Geburt Teilzeit gearbeitet, kannst sie dies also genauso fortführen. Bei einer Vollzeitbeschäftigung kann beim Arbeitgeber auch eine Verringerung der Arbeitszeit auf eine Teilzeitstelle beantragen werden. Ist die Elternzeit beendet, haben die Betroffenen das Recht, wieder in die Vollzeitstelle zurückzukehren.

Bedingungen für einen Anspruch

Um einen Anspruch auf eine Verringerung der Arbeitszeit zu haben, müssen gewisse Bedingungen erfüllt sein.
  • in dem Betrieb müssen mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigt sein. Auszubildende werden nicht mitgezählt
  • die Beschäftigung in dem Betrieb muss seit mindestens 6 Monaten bestehen
  • die Arbeitszeit soll für mindestens 2 Monate auf mindestens 15 und höchstens 30 Stunden pro Woche verringert werden
  • der Antrag muss mindestens sieben Wochen vor dem Beginn der Elternzeit schriftlich beim Arbeitgeber einlangen
Wenn keine dringenden betrieblichen Gründe gegen den Antrag sprechen, hat der Arbeitnehmer/in einen gesetzlichen Anspruch auf eine Verringerung der Arbeitszeit auf eine Teilzeitstelle.

Achtung: Wenn Du während der Elternzeit Teilzeit bei einem anderen Arbeitgeber arbeitest, entfällt der besondere Kündigungsschutz! Das bedeutet, dass Du trotz Elternzeit ganz normal gekündigt werden kannst. Das gilt nur dann nicht, ieses Kündigungsverbot gilt auch, wenn Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber Teilzeitarbeit leisten (§ 18 Abs. 1, 2 Nr. 1 BEEG).


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