Autoreninfo | Mag. Ann-Kathrin Landzettel | |
aktualisiert: 07.12.2019 | Gesundheits- und Präventionsberaterin | |
Gesundheit, Prävention, Medizin und Psychologie |
Im Bereich der Frühförderung und Teilhabe von behinderten Menschen hat sich in den letzten Jahrzehnten einiges getan. Was sich geändert hat und welche Auswirkungen das auf die Frühförderung von Kindern hat, das alles und noch mehr erfährst du hier in diesem Artikel.
Am 1. Juli 2001 trat das neunte Sozialgesetzbuch in Kraft. Hierin wurden die sozialrechtlichen Regelungen für Menschen mit Behinderung und von Behinderung bedrohte Menschen weiter entwickelt und zusammengefasst. Ziel dieses Gesetzespaketes war es, behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen, die Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung oder jenen, die von einer Behinderung bedroht werden, auszugleichen und ihnen die gleichberechtigte Teilhabe am Leben der Gesellschaft durch besondere Sozialleistungen zu ermöglichen und diese zu fördern. Ein weiterer, wichtiger Meilenstein in dieser Richtung wurde durch das Mittel Dezember 2016 verabschiedete Bundesteilhabegesetz gelegt. In diesem Rahmen wurde auch die gesetzliche Frühförderung festgeschrieben, die letztendlich ja nur der Prävention einer späteren Behinderung dienlich ist.
Das Sozialgesetzbuch neun umfasst ein weites Spektrum an Leistung, die zur Teilhabe gedacht sind. Hierunter fallen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, Leistungen zur Teilhabe an Bildung und Leistung zur sozialen Teilhabe.
Ziel des Gesetzes ist es, nicht mehr durch Dienstleistung oder Sachgüter, sondern durch die Erweiterung des zur Verfügung stehenden Budgets den Menschen Möglichkeiten zur Teilhabe innerhalb der Gesellschaft zu eröffnen und den Weg zu ebnen, um auch mit einer Behinderung sinnvoll leben zu können.
Ein weiteres Ziel dieses Gesetzbuches ist es, die Frühförderung als Mittel der Einschränkung von später entstehenden Behinderung zu reglementieren. Im neunten Sozialgesetzbuch wird zum Beispiel geregelt, dass es sich bei der Frühförderung, um eine Art Vorsorge handelt und dass sowohl Leistungen zur medizinischen Rehabilitation als auch heilpädagogische Leistungen genutzt und ausgeführt werden können.
Ziele:
Anerkennung behinderter Menschen
Enge Zusammenarbeit mit Verbänden behinderter Menschen
Der behinderte Mensch steht im Mittelpunkt
Teilhabe und Selbstbestimmung behinderter Menschen muss gewährleistet werden
Um das zu erreichen müssen:
Zuständigkeiten müssen schnell geklärt werden
Interdisziplinäre Behandlungen abgesprochen und ermöglicht werden
Ärzte verschiedener Therapieformen müssen miteinander kommunizieren, damit die Behandlung effektiv ist
Wünsche bezüglich der Inanspruchnahme der Leistungen sollten berücksichtigt werden
Die Bedürfnisse der Kinder müssen besonders berücksichtigt werden
Es sollen alle möglichen Hilfen aufgezeigt werden
Die Kosten gerade im Bereich der Frühförderung werden von den Krankenkassen getragen. Allerdings müssen die Eltern hierfür eine ärztliche Verordnung, ein Rezept oder eine ärztliche Überweisung zu einem sozialpädiatrischen Zentrum vorlegen. Ohne Vorlage eines solchen Dokumentes werden keinerlei Kosten übernommen. Die meisten Kosten für heilpädagogische Maßnahmen werden vom Sozialamt übernommen. Bei allen anderen Leistungen sind verschiedene andere Stellen zuständig, und hier muss man gegebenenfalls im Einzelnen recherchieren, will man genau herausfinden, wer die Kosten dafür trägt. Bei den allermeisten Fällen einer Frühförderung fallen die Kosten aber der Krankenkassen zu Lasten.
[KaKra]
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