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Mutterschutz: Voraussetzungen und Bedingungen in Deutschland

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Silke Kaiser / pixelio.de
Mütter im Berufsleben
Bild: Silke Kaiser / pixelio.de
AutoreninfoMag. Reka Schausberger
aktualisiert: 16.03.2011Mehrfache Mutter
Erziehung, Familie, Psychologie
Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigt? Hausfrau oder Selbstständig? In der Ausbildung oder Probezeit?

Welche Frauen haben ein Anrecht auf Mutterschutz? In Deutschland steht in der Regel jeder Frau, die sich in einem Arbeitsverhältnis befindet Mutterschutz zu. Dennoch gibt es auch in diesem Gesetz einige Sonderregelungen.

Voraussetzungen nach dem Mutterschutzgesetz

Das Mutterschutzgesetz bezieht sich auf alle in einem Arbeitsverhältnis stehenden Frauen. Aber gilt das Gesetzt ausnahmslos? Welche Bedingungen muss man erfüllen, um Mutterschutz zu bekommen?

Als (werdende) Mami bekommst Du Mutterschutz wenn Du:
  • Voll- oder Teilzeitbeschäftigt oder
  • Hausangestellte bist,
  • von zu Hause aus arbeitest,
  • Dich in einer beruflichen Ausbildung befindest oder
  • einer geringfügigen Beschäftigung nachgehst (sozialversicherungsfrei).
Hinweis: Wie die Vorausetzungen für Mutterschutz in Österreich und der Schweiz geregelt sind, erfährst Du in unseren Beiträgen "Mutterschutz Österreich" und "Mutterschutz Schweiz".

Im Mutterschutz spielen weder Familienstand noch Staatsangehörigkeit eine Rolle. Entscheidend ist nur, dass Du Deinen Arbeitsplatz in der Bundesrepublik Deutschland hast. Der Mutterschutz beginnt 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet 8 Wochen nach der Entbindung. Wobei sich bei Mehrlings-, Kaiserschnitt- und Frühgeburten die Schutzzeit nach der Geburt auf 12 Wochen verlängert.

Sonderregelungen

Befristete Verträge

Wenn Du Dich in einem Aushilfs-, Teilzeit- oder Leiharbeitsverhältnisses befindest, das auf einen befristeten Vertrag beruht, fällst Du solange der Arbeitsvertrag besteht, unter das Mutterschutzgesetz. Sobald das Arbeitsverhältnis endet, entfällt auch der Mutterschutz. Sollte Dein Arbeitgeber aber alle ähnlichen Arbeitsverträge verlängern und nur Deinen Vertrag auf Grund der Schwangerschaft  nicht, ist das unzulässig.

Probezeit

Bei Probearbeitsverhältnissen kommt es darauf an wie sie abgeschlossen wurden. Entweder beruht sie auf einen befristet oder unbefristeten Arbeitsvertrag. Bei einem unbefristeten Vertrag gilt das Mutterschutzgesetz ohne Einschränkungen. In einem befristeten Probeverhältnis, ist es rechtswiedrig, wenn das Verhältnis auf Grund der Schwangerschaft nicht verlängert werden sollte.

Ausbildungszeit

In der Regel hast Du, wenn Du Dich in einer Ausbildung befindest ein befristetes Arbeitsverhältnis, das mit Bestehen der Abschlussprüfung endet. Somit bleibt diese Regelung auf bei einer Schwangerschaft weiter bestehen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn Du Deine Abschlussprüfung nicht bestehen solltest In diesem Fall würde sich automatisch das Arbeitsverhältnis verlängern. Du kannst selbst eine Verlängerung der Ausbildungszeit beantragen, wenn Du zum Beispiel wegen schwangerschaftsbedingten Fehlzeiten nicht an der Abschussprüfung teilnehmen könntest. Ziel ist es jedoch die Abschlussprüfung erfolgreich zu bestehen.

Studentin

Als Studentin mit einer studentischen Krankenversicherung (auch ohne Anspruch auf Krankengeld) erhältst Du Mutterschutz und Mutterschaftsgeld. Solltest Du neben dem Studium einem 400 Euro Job nachgehen, zählst Du zusätzlich zu den geringfügig verdienenden Frauen.

Selbstständig erwerbstätige Frauen

In einem neuen Beschluss der EU von 2010 wird festgehalten, dass selbständigen Frauen ermöglicht werden soll in den Mutterschutz gehen zu können und Mutterschaftsgeld zu bekommen. Diese Regelung soll bis 2012 in allen Mitgliedsländern umgesetzt werden.

Beamtinnen

Für Beamtinnen gelten andere Regeln, die im Beamtenrecht festgehalten sind. Jedoch gilt auch hier, dass Dir als Beamtin vor und nach der Geburt, wie bei anderen erwärbstätigen Frauen Mutterschutz zusteht.

Kein Mutterschutz

Hausfrauen und erwerbslose Frauen bekommen keinen Mutterschutz, da sie nicht erwerbstätig sind und in keinem Arbeitsverhältnis stehen.  Zudem stehen Adoptivmüttern und Studentinnen, die vorgeschriebene Praktika leisten, kein Mutterschutz zu.

[MM]

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