Für schwangere Frauen in der Schweiz gelten bei der Erwerbsarbeit spezielle gesetzlich geregelte Schutzmaßnahmen. Nach der Geburt sind die Mindestlänge des Mutterschaftsurlaubs, die Lohnfortzahlung sowie die Stillzeit per Gesetz, dem Arbeitsgesetz (ArG), definiert.
In der Schweiz bekommen in der Regel alle Frauen, die arbeiten, Mutterschutz. Das heißt, dass sie auch Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben.
Als arbeitende Frau giltst du, wenn du:
- angestellt, selbstständig oder arbeitslos gemeldet bist,
- ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung erhältst,
- von zu Hause aus arbeitest,
- als Hausangestellte tätig bist,
- dich in einer Ausbildung befindest,
- einen Minijob hast, also einer nicht sozialversicherungspflichtigen Arbeit nachgehst
In der Regel beruht ein Ausbildungsvertrag auf einem befristeten Arbeitsvertrag, der automatisch mit dem Bestehen der Abschlussprüfung endet. Sollte die Prüfung nicht bestanden werden, verlängert sich automatisch das Arbeitsverhältnis. Das bedeutet also, dass du Mutterschutz hast, so lange der Arbeitsvertrag noch besteht. Jedoch ist hierbei wichtig, dass die Ausbildung auf einen Arbeitsvertrag gestützt ist. Ein Praktikumsvertrag reicht nicht aus.
Weiters ist es nötig, dass Du:
- mindestens neun Monate vor der Geburt Deines Kindes obligatorisches Mitglied in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) warst,
- mindestens fünf Monate davon gearbeitet hast,
- zum Zeitpunkt der Geburt in einem gültigen Arbeitsverhältnis bist, selbstständig erwerbstätig oder in einem familiären Betrieb mitarbeitest.
Sollten diese Voraussetzungen nicht erfüllt sein, hat die Frau nach dem Obligationenrecht Anspruch auf eine Lohnfortzahlung des Arbeitgebers.
Beginn des Mutterschutzes
Ab dem Zeitpunkt der Schwangerschaft gelten für die werdenden Mütter besondere Arbeitsbedingungen. Sie stehen unter Kündigungsschutz und erhalten nach der Niederkunft Mutterschaftsurlaub mit Lohnfortzahlungen.
Unzulässige Arbeiten vor der Geburt
Sofern du - in der Arbeit - beschwerliche oder gefährliche Tätigkeiten verrichtest, muss dir der Arbeitgeber nach Möglichkeit eine risikolose und gleichwertige Ersatzarbeit vorschlagen.
Auch schwangeren Frauen, die zwischen 20:00 und 6:00 Uhr Nachtarbeit leisten, muss der Arbeitgeber eine gleichwertige Tagesarbeit anbieten, falls dies gewünscht ist.
Spätestens ab der achten Woche vor der Geburt dürfen schwangere Frauen nicht mehr nachts beschäftigt werden (dies ist geregelt im Arbeitsgesetz: Art. 35a Abs. 4 ArG und Art. 35b Abs. 1 ArG).
Kann der Arbeitgeber keine gleichwertige Ersatzarbeit anbieten, hast du das Recht, die Arbeit nicht zu verrichten. Du erhältst dennoch 80 Prozent deines Lohns, allerdings ohne Nachtarbeitszuschlag (Art. 35 und Art. 35b ArG).
Die vertraglich vereinbarte Dauer der täglichen Arbeit darf nicht verlängert werden und nicht mehr als neun Stunden betragen. Dies gilt unabhängig davon, ob vertraglich eine längere tägliche Arbeitszeit vorgesehen war (Art. 60 Abs. 1 ArGV 1).
Kündigungsschutz
Der Kündigungsschutz gilt vom ersten Tag der Schwangerschaft, bis inklusive 16 Wochen nach der Geburt (Art. 336c Abs. 1 Bst. c OR).
Stellt sich im Nachhinein einer Kündigung heraus, dass die Frau zu dem Zeitpunkt bereits schwanger war, ist die Kündigung nicht gültig.
Befindet sich die Arbeitnehmerin jedoch in der Probezeit gilt der Kündigungsschutz nicht und eine Kündigung ist gültig.
Kündigt das Unternehmen dennoch, ist es nach dem Gleichstellungsgesetz zur Entschädigung verpflichtet.
Das Kündigungsverbot gilt nur für den Arbeitgeber, die Arbeitnehmerin darf jederzeit kündigen.
Kündigungsschutz bei Fehl- und Totgeburt
Bei einer Tot- oder Fehlgeburt ist der Kündigungsschutz von 16 Wochen gültig, wenn mindestens die
23. Schwangerschaftswoche erreicht worden ist.
Urlaubstage
Frauen haben in der Schweiz ein Recht auf einen entschädigten 14-wöchigen Mutterschaftsurlaub. Die Urlaubstage müssen am Stück und direkt nach der Geburt genommen werden. Für die ersten 8 Wochen nach der Niederkunft gilt ein allgemeines Beschäftigungsverbot. Ab der 9. Woche dürfen die Mütter auf eigenen Wunsch wieder arbeiten – der Arbeitgeber darf sie jedoch nicht dazu drängen.
Auch bei einer Fehl- bzw. Totgeburt hat die Frau nur Anrecht auf 14 Wochen Mutterschaftsurlaub, sofern die Schwangerschaft mindestens 23 Wochen gedauert hat.
Wieviel Geld erhält die Frau im Mutterschutz
Während des Mutterschaftsurlaubs erhält die Frau eine Mutterschaftsentschädigung von 80 Prozent ihres Gehalts (maximal 196 Franken pro Tag). Der Anspruch erlischt, wenn die Mutter die Arbeit wieder aufnimmt.
Arztzeugnis
Eine schwangere Frau darf in der Schweiz auch ohne Arztzeugnis der Arbeit fernbleiben, wenn sie dem Arbeitgeber Bescheid gibt. Ab 2 Monaten darf ihr der Arbeitgeber die Ferien kürzen. Außerdem ist er nicht dazu verpflichtet, ihr den Lohn fortzuzahlen, wenn sie kein Arztzeugnis vorweisen kann.
Abwesenheit von der Arbeit
Eine schwangere Frau darf von der Arbeit wegbleiben oder diese verlassen sofern diese zu beschwerlich ist. Dazu muss jedoch vorab der Arbeitgeber informiert werden (Art. 35a Abs. 2 ArG). Deswegen darf ihr nicht gekündigt werden. Damit der Lohn garantiert ist benötigt sie jedoch ein Arztzeugnis.
[MM]