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Mutterschaftsentschädigung in der Schweiz

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Schweizer Franken
Bild: manwalk / pixelio.de
AutoreninfoMag. Reka Schausberger
aktualisiert: 16.03.2011Mehrfache Mutter
Erziehung, Familie, Psychologie
In der Schweiz bekommt jede Frau, die im Berufsleben steht, während des Mutterschutzes eine Mutterschaftsentschädigung. Nun stellen sich viele Frauen die Frage, ob ihnen das Geld in ihrem Beruf überhaupt zu steht? Was, wenn sie nur Teilzeit arbeiten? Und um wie viel Geld geht es überhaupt?

Das schweizer Mutterschutzgesetz sieht vor, dass alle (werdenden) Mütter eine Mutterschaftsentschädigung erhalten, wenn sie

  • erwerbstätig
  • selbstständig
  • arbeitslos sind und ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung (ALV) erhalten

Wichtig ist, dass Du zu Beginn der Schwangerschaft, also mindestens neun Monate vor der Geburt Deines Kindes, in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert warst und bist.

Deine im Mutterschutzgesetz vorgesehene Schutzzeit beginnt sechs Wochen vor und endet acht Wochen nach der Entbindung Deines Kindes. Insgesamt wird die Mutterschaftsentschädigung für 14 Wochen gezahlt. In dieser Zeit erhältst Du 80 Prozent Deines vorherigen Einkommens. Seit 2009 gilt jedoch, dass Du höchstens 196 Franken pro Tag ausgezahlt bekommst.

Antragstellung
Die Mutterschaftsentschädigung wird Dir nicht automatisch bezahlt, sie muss bei der jeweiligen Ausgleichskasse beantragt werden. Das kannst Du jedoch erst nach der Geburt Deines Kinder tun, da das genaue Geburtsdatum vorliegen muss.

Für die Antragstellung gibt es unterschiedliche Vorgänge:

  • Arbeitnehmerinnen müssen den Antrag beim Arbeitgeber stellen, dieser leitet ihn an die Ausgleichskasse weiter

  • Selbstständige müssen den Antrag selbst bei der AHV-Ausgleichskasse stellen

  • Arbeitslose oder arbeitsunfähige Frauen reichen den Antrag bei der Ausgleichskasse ein, bei der ihr letzter Arbeitgeber angeschlossen war

Weiter ist es wichtig zu wissen, dass der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung bis zu fünf Jahre nach der Geburt des Kindes noch besteht. Sollte er bis dahin nicht beantragt werden, erlischt er jedoch.

Die Anmeldeformulare findest Du auch auf der Homepage des Bundesamtes für Sozialversicherung.

[MM]

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