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Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzen

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Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzen
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AutoreninfoNatalija Krenz
aktualisiert: 14.10.2016Online Redakteurin
Gesundheit und Erziehung
Kinderbetreuungskosten können steuerlich geltend gemacht werden. Dies hat nichts mit der so genannten Herdprämie zu tun. Eltern möchten weiterhin voll berufstätig sein.

Ganztägige Kinderbetreuungskosten, ob sie denn in einer Krippe oder in einem Kindergarten stattfinden, können für die Eltern eine ziemlich große Belastung darstellen. Eine steuerliche Absetzbarkeit bis zu einem gewissen Maß bei den Kinderbetreuungskosten erscheint für viele Menschen also gerechtfertigt. Kinderbetreuungskosten sind Aufwendungen, die Eltern für die Betreuung ihrer Kinder aufwenden müssen.


Kinderbetreuungskosten adäquat absetzen

Das Jahr 2012 brachte im Bezug auf die Kinderbetreuungskosten für viele Eltern eine enorme Verbesserung.

Es muss nun nicht mehr - wie früher - begründet werden, warum die Kinderbetreuungskosten anfallen. Es genügt hier lediglich ein Nachweis über die entstandenen Kosten. Abziehbar sind zwei Drittel dieser Aufwendungen für die Kinderbetreuung, und dies bis maximal 4.000 Euro pro Kind und Kalenderjahr.

Ist der Kinderfreibetrag betroffen?

Auf den Kinderfreibetrag haben die Kinderbetreuungskosten keinerlei Auswirkungen. Das ist auch gut so, denn schließlich wollen Eltern nicht schlechter gestellt sein als Menschen ohne Kinder.

Voraussetzungen: Übersicht

  • Das Kind für das die Kinderbetreuungskosten angefallen sind muss im gemeinsamen Haushalt leben.

    Im Falle, dass die Eltern geschieden/getrennt sind, gilt der Ort an dem das Kind gemeldet ist.

  • Für das Kind muss dem Erziehungsberechtigten Kindergeld oder ein Freibetrag für Kinder zustehen.
  • Das Kind darf das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben.

Wichtiger Tipp:

Alle Rechnungen und Überweisungsbelege im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung sollte man immer (über mehrere Jahre) aufbewahren. Möglicherweise müssen diese dem Finanzamt nachgewiesen werden.

Kinderbetreuungskosten absetzen: Die Rechtsgrundlage

Mit dem § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG (Einkommensteuergesetz) ist eine rechtliche Grundlage für die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten geschaffen worden.

Welche Kinderbetreuungskosten können abgesetzt werden?

Gesetzlich absetzbar sind nur Ausgaben für die behütende und beaufsichtigende Betreuung des Kindes.

Typische absetzbare Aufwendungen in diesem Zusammenhang sind zum Beispiel:

  • Kosten für Kindergarten, Kinderhort, Kinderheim, Kindertagesstätte und Kinderkrippen. Aber auch Kosten für Tagesmütter, Wochenmütter sowie Ganztagspflegestellen.
  • Kosten für die Beschäftigung von ErzieherInnen, KinderpflegerInnen und Kinderschwestern.
  • Aufwendungen für die Beschäftigung von Hilfen im Haushalt, sofern sie die Kinder betreuen.
  • Aufwendungen für die Beaufsichtigung von Kindern bei der Erledigung der häuslichen Schulaufgaben.

Nicht steuerlich absetzbar sind hingegen:
  • Kosten für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten, wie zum Beispiel Musikunterricht
  • Kosten für sportliche und andere Freizeitbetätigungen (z.B. Tennis- oder Reitstunden)
  • Aufwendungen für Nachhilfeunterricht
  • Kosten für die Verpflegung des Kindes

Ausnahme: Kosten für Nachhilfe sind allerdings in Ausnahmefällen abesetzbar. Diese sind z.B. dann gegeben, wenn das Kind Legastheniker ist, und/oder die Erforderlichkeit einer Behandlung im Vorfeld duch einen Arzt mittels Attests nachgewiesen wurde. Steuerlich absetzbar sind diese Art von Nachilfekosten dann, wenn der Betrag die sogenannte "zumutbaren Eigenbelastung" überschreitet. Diese liegt, je nach Familien und Einkommensstruktur, zwischen 1 und 7 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.

Wieviel kann abgesetzt werden?

Eltern können die monetären Kosten der Kinderbetreuung bis zum Höchstsatz von 4.000 Euro pro Kind und Jahr steuerlich absetzen, diese werden deklariert als "Sonderausgaben". Kosten, die über die 4000-Euro Grenze hinaus gehen, obliegen in der Eigenverwantwortung der Eltern und werden steuerlich nicht berücksichtigt.

Bis zu welchem Alter können Kinderbetreuungskosten abgesetzt werden?

Grundsätzlich gilt: Betreuungskosten können nur dann als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden, solange das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Ausnahme: Ist das Kind wegen einer Behinderung ausserstande sich selbst zu unterhalten, fällt die Altersgrenze von 14 Jahren weg, solange der Grund der Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist.

Zeite Ausnahme: Die oben beschriebene Ausnahme gilt nicht für Kinder, deren Behinderung vor dem 1. Januar 2007 im Alter zwischen 25 Jahren und vor Vollendung des 27. Lebensjahrs eingetreten ist.

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