Autoreninfo | Mag. Julia Simsch | |
aktualisiert: 27.11.2019 | Online Redakteurin | |
Familie, Freizeit, Warentests |
Elternzeit ist ein Recht, das sich jeder Elternteil für die Erziehung und Pflege seines Kindes nehmen kann. Mit der Elternzeit geht in der Regel ein besonderer Kündigungsschutz beim Arbeitgeber einher. Was du sonst noch wissen solltest, das erfährst du hier in diesem Artikel.
Bei der Elternzeit handelt es sich um die Möglichkeit, eine Erwerbstätigkeit vorübergehend zu unterbrechen, und hierbei einen besonderen Kündigungsschutz zu genießen. Die Elternzeit ist ein flexibles System, das es den Eltern ermöglichen soll, die Erziehung ihres Kindes selbst in die Hand zu nehmen und hierfür genug Zeit zu haben. Elternzeit kann sowohl vom Vater als auch von der Mutter genommen werden und sogar eine gleichzeitige Elternzeit ist durchaus möglich. Die Elternzeit ist möglich einzusetzen, bis das Kind sein drittes Lebensjahr vollendet hat. Während dieser Zeit ruhen die Pflichten des Arbeitsverhältnisses auf beiden Seiten und werden nach Ablauf der Elternzeit im ursprünglichen Maße wieder aufgenommen. Der Arbeitsvertrag und getroffenen Vereinbarungen werden von der Elternzeit in der Regel nicht berührt.
Grundsätzlich kann die Elternzeit in drei Abschnitte aufgeteilt werden. Hierbei besteht jedoch das Recht des Arbeitgebers, in dringlichen, betrieblichen Fällen den dritten Abschnitt abzulehnen, wenn dieser ausschließlich zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes liegt. Eine weitere Aufteilung ist nur dann gestattet, wenn dies mit Zustimmung des Arbeitgebers erfolgt. Hier sollte man auf jeden Fall die Absprachen schriftlich fixieren.
Die Anmeldefrist für die Elternzeit, die innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes liegt, beträgt sieben Wochen vor Beginn. Für eine Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes beträgt die Frist 13 Wochen vor deren Beginn. Man sollte sich also frühzeitig überlegen, wann welcher Partner in Elternzeit gehen soll.
Es ist möglich, auch während der Elternzeit durchaus einer Teilzeit Erwerbstätigkeit nachzugehen. Diese darf allerdings nur maximal 30 Wochenstunden betragen, was allerdings auch bedeutet, dass wenn beide Eltern gleichzeitig in Elternzeit sind, sie 60 Wochenstunden erwerbstätig sein dürfen.
Grundsätzlich wird die Aufnahme und Ausübung einer Teilzeitarbeit während der Elternzeit durch die eingeführte Zustimmung Fiktion erleichtert. Hiernach kann eine Teilzeitarbeit, die bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes ausgeübt werden soll, vom Arbeitgeber nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich abgelehnt werden. Eine Teilzeitarbeit zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes kann ein Arbeitgeber nur innerhalb von acht Wochen aus dringlichen, betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. Lässt der Arbeitgeber hierbei die genannten Fristen einfach verstreichen, so gilt dies als Zustimmung entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers.
Das Besondere an der Elternzeit ist der Kündigungsschutz, der innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes bestand hat und beginnt, sobald die Anmeldung für die Elternzeit abgegeben wurde frühestens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit. Für eine Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres besteht ebenfalls ein Kündigungsschutz ab der Anmeldung frühestens jedoch 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit. Eine Kündigung kann nur in besonderen Fällen ausnahmsweise für zulässig erklärt werden. Die Klärung der Zulässigkeit erfolgt hierbei durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder durch eine von ihr bestimmte Stelle. In allen Fällen endet der besondere Kündigungsschutz der Elternzeit aber mit Ablauf der Elternzeit.
[KaKra]