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Elternteilzeit bei Karenz in Österreich

elternteilzeit
Silke Kaiser / pixelio.de
Vereinbarkeit von Familie und Beruf
Bild: Silke Kaiser / pixelio.de
AutoreninfoMag. Julia Simsch
aktualisiert: 27.11.2019Online Redakteurin
Familie, Freizeit, Warentests

Hier in diesem Artikel erfährst du grundlegende Sachverhalte zum Thema Elternteilzeit bei Karenz in Österreich. Voraussetzungen, die Mindestdauer und einige weitere interessante Fakten, haben wir hier für dich zusammengestellt.

 

Inhalt des Beitrags:
  1. Elternteilzeit während Karenz
  2. Voraussetzungen
  3. Mindestdauer
  4. Anspruchsdauer auf Elternteilzeit

Elternteilzeit während Karenz

Teilzeitbeschäftigung sind auch innerhalb der Karenz möglich. Sie unterliegen allerdings einigen Beschränkungen, auf die wir im Weiteren einmal näher eingehen wollen. Die Elternteilzeit kann für jedes Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch bei Adoptiv- oder Pflegekindern.

Neben der Elternteilzeit gibt es natürlich auch noch die Möglichkeit, einer geringfügigen Beschäftigung nachzugehen und hier gilt dann die Geringfügigkeitsgrenze von 446,81 € brutto monatlich im Jahre 2019.

Voraussetzungen

Die Teilzeitbeschäftigung kann natürlich frühestens nach der Mutterschutzfrist also sprich acht Wochen nach der Geburt angetreten werden. In der Ausbildung besteht kein Anspruch auf eine Elternteilzeit.

Wichtig ist auch, zu wissen, das nimmt ein Arbeit Elternteil die Karenz in Anspruch, so kann der andere Elternteil nicht gleichzeitig für das gleiche Kind in Elternteilzeit gehen.

Mindestdauer

Die Mindestdauer für die Elternteilzeit innerhalb der Karenz muss mindestens zwei Monate betragen.

Anspruchsdauer auf Elternteilzeit

Grundsätzlich haben Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Teilzeitbeschäftigungen. Allerdings nur bis längstens zum siebten Geburtstag oder einem späteren Schuleintrittstermin des Kindes. Damit dieser Anspruch auch tatsächlich besteht, muss der Betrieb, für den man tätig ist, regelmäßig mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigen und das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Eintritts in die Teilzeitbeschäftigung muss mindestens drei Jahre angedauert haben. Des Weiteren muss die normale wöchentliche Arbeitszeit um mindestens 20 % reduziert werden und darf 12 Stunden nicht unterschreiten.

 

[KaKra]

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