Autoreninfo | Sylvia Koppermann | |
aktualisiert: 10.05.2011 | Mehrfache Mutter u. Autorin | |
Medizin, Gesundheit und Erziehung |
Vom Prinzip her würde das eigentlich bedeuten, dass Eltern ihren Kindern sogar Phantasienamen geben könnten, solange diese eindeutig auf das Geschlecht des Kindes hinweisen. Ob der Name nun aber eventuell eine Schmähung sein könnte, müsste dann jedoch geprüft werden. Dabei sollte der Phantasiename in keiner Sprache einen Gegenstand bezeichnen oder gar mit negativen Eigenschaften verbunden sein. Da kaum ein Mensch alle Sprachen und Dialekte dieser Welt beherrscht, entsteht dort allerdings das Problem, denn sollte sich herausstellen, sei es auch Jahre später, dass der Name in beispielsweise einer anderen Sprache "Abfall" bedeuten würde, könnte die Zulassung und standesamtliche Eintragung bereits ein Eingriff auf das persönliche Grundrecht des Kindes sein.
Ist dies nicht der Fall, können Eltern selbst einen Nachweis bringen, dass es in Deutschland bereits mindestens ein Kind gibt, das genau mit diesem Namen standesamtlich erfasst wurde. Dies könnte zum Beispiel darin bestehen, dass sie über das Internet Kontakt zu Eltern mit gleichnamigen Kindern aufnehmen und sich von diesen beraten lassen, welche Voraussetzungen das dortige Standesamt einforderte, um die Eintragung des Namens zu ermöglichen. Hilfreich wäre auch, vom Standesamt, das diesen Namen bereits anerkannt hat, einen Nachweis zu erbitten oder die beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde, eines gleichnamigen Kindes vorzulegen.
Manchmal ist auch bereits eine Änderung der Schreibweise eines Namens ein Streitpunkt zwischen Eltern und Standesamt.
Wurde beispielsweise der Mädchenname Fenya in der Schreibweise mit "y" statt mit "i" oder "j" vom Hamburger Standesamt problemlos akzeptiert, mussten Eltern im Standesamt Herzberg a.H. ein formloses Schreiben bei der Anmeldung des Neugeborenen beilegen, in dem sie darum baten, den Namen entgegen der üblichen Schreibweise eintragen lassen zu können. Dies war dann auch problemlos möglich.Letztendlich kommt es aber auch immer auf den einzelnen Standesbeamten an. Sieht er eine Kindeswohlgefährdung oder einen Widerspruch zur Verwaltungsvorschrift, was ihn veranlasst die Eintragung abzulehnen, bleibt den Eltern noch der Weg zum Gericht. Doch auch hier kann es teilweise zu unterschiedlichen Auffassungen kommen, wie Verfahren über mehrere Instanzen in der Vergangenheit gezeigt haben.
[SyKo]