Was ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht?
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ein Kind fällt erst einmal mit unter das Sorgerecht, genau genommen unter den Punkt der Personensorge. Diese umfasst grundsätzlich erst einmal alles, was für das Wohl des Kindes von Bedeutung ist. Erziehung, Bildung aber auch Gesundheitsvorsorge und die Zustimmung zu Operationen fallen in die Personensorge. Die Frage nach dem Wohnsitz des Kindes fällt ebenfalls in die Personensorge, welche immer noch ein Teil des Sorgerechts ist, und wird durch das Aufenthaltsbestimmungsrecht widergespiegelt.
Beide Elternteile
Für Eltern, die verheiratet sind oder jene die zwar ledig sind, aber das gemeinsame Sorgerecht haben, besteht automatisch auch ein gemeinsames Aufenthaltsbestimmungsrecht. Dies bedeutet, das beide Elternteile über den Wohnsitz des Kindes gemeinsam entscheiden können. Nebenbei umfasst es auch die Möglichkeit kleinere Entscheidungen des Alltags ohne Rücksprache mit dem anderen Elternteil zu treffen. So reicht es zum Beispiel völlig aus, wenn ein Elternteil eine Verabredung zum Spielen bestätigt oder das Kind zu einer Veranstaltung gehen lässt.
Auch nach einer Trennung oder Scheidung bleibt das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei beiden Elternteilen vorhanden. Es wird hierbei vom Gesetzgeber davon ausgegangen, dass die Eltern weiterhin das gemeinsame Sorgerecht haben und damit in der Lage sind sich einvernehmlich über Fragen der Erziehung, des Wohnortes, der Gesundheitsvorsorge und diese vor allem anderen im Sinne des Kindes zu treffen. Problematisch wird diese Regelung dann, wenn es den Eltern nicht gelingt eine gemeinsame Lösung zu finden.
Ein Elternteil
Bei einem Familiengericht ist es möglich einen Antrag auf das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zu stellen. Dies kann losgelöst vom gemeinsamen Sorgerecht gemacht werden. Im Klartext bedeutet dies: Alle Entscheidungen, mit Ausnahme solcher, die durch das Aufenthaltsbestimmungsrecht geklärt werden, werden auch weiterhin gemeinsam getroffen.
Der große Unterschied zum alleinigen Sorgerecht liegt also darin, dass hierbei ein Elternteil über alles allein entscheiden darf, während es beim Zuspruch vom alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrecht ausschließlich um die Bereiche Wohnen und Aufenthalt geht.
Ein möglicher Grund für die Zusprache des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts kann es sein, dass die Gefahr besteht, dass das andere Elternteil das Kind ins Ausland bringt. Auch in Fällen, wo es den Eltern absolut nicht möglich ist, sich auf einen Wohnort des Kindes zu einigen, kann ein Familiengericht das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zusprechen.
Welche Auswirkungen hat das Aufenthaltsbestimmungsrecht?
Hier an einigen Beispielen noch einmal verdeutlicht, was die verschiedenen Varianten bedeuten:
Gemeinsames Aufenthaltsbestimmungsrecht: In diesem Fall entscheiden immer beide Elternteile über den Wohnsitz des Kindes. Im Falle eines Umzuges, bei dem nicht beide Elternteile beteiligt sind, heißt dies, dass beide Eltern mit dem Umzug und dem neuen Wohnsitz des Kindes einverstanden sein müssen. Ist dies nicht der Fall muss ein Familiengericht eingeschaltet werden. Auch eine Urlaubsreise muss von beiden Elternteilen genehmigt werden.
Alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht: Besteht ein alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht, obliegt es einem Elternteil über einen Umzug oder eine Reise allein zu befinden. Allerdings kann es zu Problemen kommen, wenn hierdurch versucht wird, das Umgangsrecht des anderen Elternteils zu beschneiden. Grundsätzlich sollte das andere Elternteil über Umzüge und Urlaubsreisen trotz allem informiert werden.
Kein Aufenthaltsbestimmungsrecht: Auch wenn ein Elternteil kein Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, darf dieses doch im Rahmen seines Umgangsrechts über mögliche Besuchsorte und Treffpunkte entscheiden. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist nicht dafür da, das Umgangsrecht des anderen Elternteils einzuschränken oder zu unterbinden.
Nur wenn vom Gericht ein begleiteter Umgang angeordnet wurde, ist es möglich, dass der Kontakt zum Kind nur unter Aufsicht stattfindet und im Rahmen dessen können auch Treffpunkte und Besuchsorte abgelehnt werden, wenn diese dem Kindeswohl nicht zuträglich sind.