Darfst du arbeiten und gleichzeitig Elterngeld beziehen?
Ja, während der Elternzeit darf gearbeitet werden. Regelungen dazu finden sich im Elternzeitgesetz (BEEG).
Wie viele Stunden pro Woche?
Jeder Elternteil, der sich in Elternzeit befindet, darf währen dessen maximal 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt arbeiten, dies ist im §15 Abs.4 BEEG geregelt.
Es spielt dabei keine Rolle ob dies bei ihrem Arbeitgeber (vor der Elternzeit) oder einem anderen Arbeitgeber der Fall ist.
Brauchst du die Zustimmung deines Arbeitgebers?
Möchtest du während deiner Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber arbeiten, muss du das 4 Wochen im Voraus beim aktuellen Arbeitgeber beantragen. Antwortet dieser innerhalb von 4 Wochen nicht, gilt der Antrag als genehmigt. Will der Arbeitgeber hingegen ablehnen muss er dies begründen. Gründe hierfür können z.B. sein, dass der Arbeitgeber dringend jemanden wie dich in Teilzeit für die gleiche Stelle benötigt.
Hinweis: Möchtest du in der Elternzeit in einer anderen Firma arbeiten, musst du das nicht gleichzeitig mit dem Antrag auf Elternzeit genehmigen lassen, sondern kannst es auch zu einem späteren Zeitpunkt erledigen.
Wirkt sich der Dazuverdienst auf das Elterngeld aus?
Jeder dazuverdiente Euro hat eine Verringerung des Elterngelds zur Folge, das gilt auch bei Minijobbern die nur 450 Euro verdienen. Grundsätzlich wird jeder Verdienst auf das Elterngeld angerechnet und lohnt sich manchmal nur um den Anschluss an die Arbeitswelt nicht zu verlieren.
Der Staat hat jedoch mit der Einführung des "Elterngeld Plus" sowie des "Partnerschaftsbonus" die Situation verbessert, sodass Eltern nunmehr, sofern sie die zum richtigen Zeitpunkt die richtige Kombi wählen, das Elterngeld in Einzelfällen sogar vervierfachen können.
Wer die Tricks und Kniffe versteht, kann sich dadurch finanziell deutlich verbessern, das gilt auch für Geschiedene Paare, und Alleinerzieher. Du solltest Dir auf jeden Fall frühzeitig darüber Gedanken machen, dich informieren und/oder beraten lassen. Im Folgenden 4 einfache Beispiele.
Rechenbeispiele (was bleibt vom Elterngeld):
Anna ist in unserem Fall unsere "Beispiel-Mutter". Anna verdient bis zu ihrer Entbindung 2.300 Euro netto. Unmittelbar nach ihrem Mutterschutz ist sie in Elternzeit.
Fall 1:Sie arbeitet nach der Geburt für einen längeren Zeitraum (12 Monate) gar nicht, ihr entgehen damit erstmal 2.300 Euro netto pro Monat. Sie hat das (Basis-)Elterngeld beantragt und erhält es für volle 12 Monate. Sie bekommt damit vom Staat - da sie nichts hinzuverdient - das maximale monatliche Elterngeld.
Anna erhält damit etwa: 65% von 2.300 Euro = 1.495 Euro pro Monat Elterngeld für volle 12 Monate hindurch.
Fall 2:Anna bezieht zunächst 4 Monate lang Basiselterngeld (in voller Höhe) und entschließt sich ab dem 4 Monat während ihrer Elternzeit in Teilzeit zu arbeiten. Sie erhält dafür monatlich statt (ihre vollen monatlichen 2.300 Euro) nur noch 1.300 Euro pro Monat, also 1.000 Euro pro Monat netto weniger. Sie hat ab dem Hinzuverdienst nurmehr Anspruch auf Elterngeld als Ausgleich für die weniger verdienten 1.000 Euro.
Das sind: 65% von 1.000 Euro = 650 Euro pro Monat Elterngeld
Zusammen mit ihrem Teilzeitgehalt (von 1.300 Euro pro Monat) erhält sie nun 1.950 Euro netto pro Monat (1.300 Euro Teilzeit-Gehalt + 650 Elterngeld = 1.950 Euro). Damit hat sie - verglichen mit Fall 1 - etwa 455 Euro netto pro Monat mehr im Geldbeutel, und zwar für die verbliebenen 8 Monate.
Muss Anna dafür eine Kinderbetreuungsstelle finden, stellt sich die Frage ob sich das finanziell überhaupt für sie lohnt für eine Teilzeitstelle letztlich "nur" 455 Euro mehr pro Monat zu verdienen.
Fall 3:Anna entschließt sich noch mindestens 2 Jahre lang auf Teilzeitbasis zu arbeiten, für 1.300 Euro netto. Sie macht sich schlau und beantragt Elterngeld Plus. Mit Elterngeld Plus verdoppelt sich ihr verbleibender Elterngeldanspruch nun auf 16 statt der 8 Monate im Fall des Basiselterngelds. Wie in Fall 2, reduziert sich zwar - wegen des Hinzuverdiensts - ihr monatliches Elterngeld auf 650 Euro pro Monat, allerdings verdoppelt sich die Laufzeit auf 16 Monate.
Anna verdient dadurch insgesamt 1.950 Euro pro Monat, aber für 8 Monat länger, d.h. 8 x 650 = 5.200 Euro mehr als in Fall 2, bei gleicher Arbeit. Der Elterngeldanspruch entfällt erst nach 16 Monaten.
Fall 4:Anna entscheidet sich wie bei Fall 3 für das Elterngeld Plus, jedoch auch ihr Partner spielt entsprechend mit und beteiligt sich an der Kinderbetreuung. D.h. er reduziert seine Arbeit auf 30 Wochenstunden (Teilzeit). Hier schenkt der Staat - im Falle der Elterngeld Plus-Variante - weitere 4 Monate Elterngeld-Anspruch (Partnerschaftsbonus). Anna bezieht daher 20 x 650 Euro pro Monat Elterngeld, das sind nochmal 4 x 650 = 2.600 Euro mehr als in Fall 3.
Hinweis: Die Regelungen zum Partnerschaftsbonus gelten auch für getrennt lebende Elternteile, die als Eltern gemeinsam in Teilzeit gehen. Auch Alleinerziehende können die Partnerschaftsbonusmonate beanspruchen, sofern sie die notwendigen Voraussetzungen erfüllen.